Die Pflichten und Rechte der Verlobten

Ja, ich will: Die Pflichten und Rechte der Verlobten

In US-amerikanischen Romanzen scheint alles immer ganz einfach zu sein: In »Die Braut, die sich nicht traut« (Originaltitel: Runaway Bride) flüchtet Julia Roberts von ihren Hochzeiten, scheinbar ohne große Konsequenzen. In Realität lässt man den Zukünftigen oder die Zukünftige allerdings nicht ohne Folgen am Altar stehen.

Was die Verlobung bedeutet

Die Verlobung ist ein Versprechen beider Seiten, die Beziehung mit der Ehe perfekt zu machen. Es gibt keine besondere Form für das Verlöbnis. Ob er sich in Paris vor ihr niederkniet oder sie ihm morgens beim Kaffee die alles entscheidende Frage stellt, spielt keine Rolle. Für das Versprechen sind nicht einmal Zeugen notwendig.

Verloben kann sich allerdings nicht jeder. Grundsätzlich muss man in Deutschland zur Heirat das 18. Lebensjahr erreicht haben. Für Minderjährige ab 16 Jahren gilt eine Sonderregel: Sie dürfen nach § 108 BGB mit dem Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten verloben. Sollte einer der beiden bereits volljährig sein, muss in der Regel noch das Familiengericht zustimmen. Darüber hinaus ist eine Verlobung und Ehe zwischen Eltern und Kinder sowie Geschwistern nicht erlaubt.

Auch wenn der Verlobungsring in keiner romantischen Zeremonie fehlen darf, ist er lediglich ein Symbol, welches sich im Laufe der Jahre entwickelt hat. Rechtlich gesehen wird ein Verlobungsring aber nicht benötigt, um das Verlöbnis offiziell oder gültig zu machen. Dennoch ist der Verlobungsring eine Art Beweis dafür, dass sich zwei Menschen verlobt haben. Ohne diesen wäre es schwierig, im Notfall die Verlobung zu beweisen.

Die (nicht) vorhandenen Pflichten einer Verlobung

Nach der allgemeinen Meinung zahlreicher Juristen ist das Verlöbnis ein Vertrag. Dieser verpflichtet Verlobte, später die gemeinsame Ehe einzugehen – zumindest in der Theorie, denn in der Praxis ist diese Verpflichtung nicht einklagbar. Nach §1297 BGB ist es auch nicht möglich, eine Vertragsstrafe zu vereinbaren, sollte einer der Partner einen Rückzieher machen.

Der Grund dafür liegt womöglich beim Bürgerlichen Gesetzbuch, das nicht regelt, wie ein Verlöbnis zustande kommt. Aufgrund der fehlenden Formvorgaben bleibt es den Paaren überlassen, wie sie sich das Eheversprechen geben – schriftlich oder mündlich. Wie zuvor erwähnt, benötigt man keine Zeugen.

Vor einigen Jahren sah die Situation noch anders aus. Nicht selten verklagten Frauen ihren Verlobten auf Schadenersatz, Kranzgeld genannt. Der Grund: Die Damen verloren vor der Ehe ihre Jungfräulichkeit und die Männer lösten das Verlöbnis auf. Betroffene Frauen urteilten, dass sie aufgrund ihrer fehlenden Jungfräulichkeit schlechtere Chancen auf dem Heiratsmarkt habe. Tatsächlich durften früher lediglich reine Frauen in weiß zum Altar schreiten. Das hat sich längst geändert, deshalb wurde die Entjungferungsentschädigung 1998 abgeschafft.

Wann Schadenersatz wegen einer Verlöbnisauflösung besteht

Auch wenn man theoretisch keine Pflichten hat, wenn man eine Verlobung eingeht, kann es dennoch zu einer Schadenersatzforderung kommen, wenn sich das Verlöbnis konkretisiert und Vorbereitungen für die Hochzeit getroffen werden. Die Verlobten von Julia Roberts aus dem am Anfang des Artikels angesprochenen Film hätten womöglich alle Schadenersatz fordern können, wenn sie die Hochzeit organisiert und gezahlt haben (§ 1298 Ersatzpflicht bei Rücktritt). Die Ersatzpflicht tritt allerdings nicht ein, wenn es einen guten Grund gab, die Verlobung aufzulösen, etwa bei Untreue.

Außerdem sind nach § 1301 alle Geschenke nach der ungerechtfertigten Bereicherung an den Schenker zurückzugeben. In diesen Bereich fällt zum Beispiel der Verlobungsring. Nicht gemeint sind Geschenke zu Weihnachten, Geburtstagen oder Ähnliches, da sie nichts mit dem Heiratsversprechen an sich zu tun haben. Die Rückgabepflicht gilt übrigens für beide Seiten, egal wer die Verlobung auflöst.

Verlobte vor Gericht: Keine Aussagepflicht

Verlobte, die gegeneinander als Zeugen aussagen müssen, besitzen ein Zeugnisverweigerungsrecht, sowohl im Strafprozess (§ 52 Strafprozessordnung) als auch im Zivilprozess (§ 383 ZPO). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Partner Beklagter oder Kläger beziehungsweise Angeklagter ist. Der Richter hat allerdings die Möglichkeit, die Verlobung auf den Prüfstand zu stellen, wenn er Zweifel an dieser hat. In diesem Fall kann er die Verlobten separat befragen. Zu den möglichen Fragen gehört der Tag des Verlöbnisses und ob es Verlobungsringe oder Zeugen gab. Decken sich die Aussagen der Beiden, haben sie ein Zeugnisverweigerungsrecht. Dennoch ist das Prüfen eines Verlöbnisses eine schwere Aufgabe für den Richter. Nicht selten wird das Zeugnisverweigerungsrecht von Paaren missbraucht.

Streitigkeiten in der Verlobungszeit sind selten

Jenseits des Kranzgeld-Theaters ist die praktische Bedeutung rund um das Recht der Verlobung begrenzt. In der Praxis kommt es in dieser Zeit nur selten zu Streitigkeiten. Die heutigen Paare halten ihre Verlobungszeit relativ knapp und möchten möglichst schnell heiraten. Genau dann beginnt das eigentliche Konfliktpotenzial. Die Streitigkeiten während einer Ehe sind weitaus komplizierter, denn verheiratete Menschen haben viele Rechte und Pflichten.

Artikelbild: © milaphotos / Shutterstock